Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge: AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen (z.B. Dienstleistungen) und sonstigen Vereinbarungen (z.B. Servicevereinbarungen), die von uns erbracht werden. Weiters regeln diese das Vertragsverhältnis zwischen Lagertechnik Salzburg GmbH und den Verbrauchern und Unternehmen, die über unseren Onlineshop Waren kaufen.

2. Angebote, Preise und Lieferzeiten

a) Unsere Angebote sind bezogen auf Preis, Lieferzeit und Menge freibleibend. Die Angebote im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung dar Waren zu kaufen. Erst mit dem Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Sie können eine verbindliche Bestellung aber auch telefonisch oder per E-Mail abgeben. Wir sind berechtigt Ihr Angebot innerhalb von 3 Werktagen anzunehmen, nach fruchtlosem Ablauf gilt Ihr Angebot als abgelehnt.

b) Für die Auftragsannahme ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schriftform maßgebend.

c) Unsere Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung und Kosten für Montage.

d) Die angegebenen Lieferzeiten sind zirka Zeiten, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde. Höhere Gewalt, Rohstoffmangen sowie die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer führen zu einer Verlängerung der vereinbarten Leistungsfrist um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

3. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

Die Verpackung erfolgt Produkt- und Auftragsbezogen günstigst nach unserem Ermessen. Der Versandt bzw die Auswahl der Versandart erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, nach unserem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Beförderungsgefahr trägt der Käufer ab Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson.

4. Montagebedingungen

1) Die nachfolgenden Montagebedingungen gelten für alle von Lagertechnik Salzburg durchgeführten Montagen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dabei bedürfen Nebenabreden und Änderungen der Schriftform. Entgegenstehenden Montagebedingungen wird widersprochen.

2) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die zur vertraglichen Leistung gehören. Die Montage wird dabei grundsätzlich nach unseren jeweiligen Sätzen nach Zeitberechnung pro Mannstunde zzgl. km-Preis pro gefahrenen km zzgl. Übernachtung berechnet, soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Der vereinbarte Montagepreis gilt nicht bei Konstruktionsänderungen nach Vertragsschluss, bei Abweichungen von den zur Verfügung gestellten Unterlagen, bei uneben Fußböden oder Verzögerungen eintreten, weil die Räumlichkeiten vom Besteller nicht oder unvollkommen vorbereitet worden sind sowie bei bauseits bedingten Erschwernissen der Montageausführung.

3) Der Käufer ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung verpflichtet.

a)    Bereitstellung geeigneter und angemessener Räume für die Monteure

b)    Zurverfügungstellung von Heizung, Beleuchtung, Wasser und Betriebskraft

c)     Einholung aller erforderlichen Genehmigungen

d)    Gewährleistung einer ungehinderten Zufahrt zur Baustelle

4) Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme bereit ist.

5) Bei einem festgestellten Mangel durch den Käufer hat er diesen unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung von Lagertechnik Salzburg besteht nicht, wenn der Mangen für die Interessen des Käufers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den Lagertechnik Salzburg nicht zu vertreten hat. Die Ansprüche wegen Mängel an der Montageleistung verjähren nach einem Jahr.

5. Regalinspektionsbedingungen

a) Gegenstand der Prüfungen sind folgende Leistungen: Visuelle Inspektion vom Normalniveau, Sichtkontrolle auf erkennbare Verformungen und Beschädigungen, Abgleich der Regalbelastungsschilder mit dem Aufbau, Visuelle Überprüfung des Regalaufbaus gemäß Spezifikation, Vergabe der Plakette, Erstellung des Prüfberichtes.

b) Die Durchführung von Reparaturarbeiten ist nicht Bestandteil des Vertrages.

c) Der Tagessatz wird im Inspektionsvertrag festgelegt und umfasst sowohl eine Vor- als auch Nacharbeitszeit. Der Beginn und die Dauer wird im Inspektionsvertrag geregelt.

d) Der Betreiber hat dem Regalinspekteur ungehinderten Zutritt ohne störende Einflüsse zum Vertragsgegenstand zu verschaffen und ihn über alle am Ort der Leistung bestehenden besonderen Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass zur Leistungszeit eine sachkundige Person anwesend ist, die anwendungstechnische Fragen des Regalinspekteurs beantworten kann.

6. Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Ware bleibt bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.

7. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 14 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware und Erstellung der Rechnung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Verzug.

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung jedweder Mängelansprüche setzt voraus, dass der Käufer seine nach § 377 UGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer hat etwaige Sachmängel unserer Ware innerhalb von acht Tagen nach deren Erhalt schriftlich zu rügen.

Gewähr wird nur für solche Mängel geleistet, bei denen der Käufer nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Montage- und Lieferleistung bereits bestanden haben. Es obliegt unserer Wahl, den Austausch mangelhafter Waren bzw. Teile oder Verbesserung vorzunehmen.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Die Verjährungsfrist beginnt für die Lieferung von Waren mit dem Gefahrübergang auf den Käufer, für Montage- und Werkleistungen mit der Abnahme durch den Käufer.

9. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches Handeln vorliegt. Die Beweislast trägt Vertragspartner. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden. Ansprüche auf Schadenersatz müssen – soweit gesetzlich nicht zwingend anders bestimmt ist – binnen sechs Monaten ab Schadenskenntnis bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf von fünf Jahren des Gefahrenübergangs der gelieferten Waren auf den Käufer bzw. ab Abnahme der Montage- und Werkleistungen durch den Käufer können Schadenersatzansprüche nur mehr geltend gemacht werden, sofern zwingende gesetzliche Regelungen dies vorschreiben.

10. Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

12. Firmendaten

Lagertechnik Salzburg GmbH, Salzburger Straße 340, 5084 Großgmain, +43-662-662362-0, info@lagertechnik-salzburg.at, www.lagertechnik-salzburg.at, FN 483353p